Testpflicht in Sporthallen für Ungeimpfte/Nicht-Genesene

Hallo liebe TTC Mitglieder,

Durch eine neue Verfügung des Lahn-Dill-Kreises (https://www.lahn-dill-kreis.de/fileadmin/user_upload/ldk/LDK/Aktuelles/Bekanntmachungen/2021/2021_08_23_16._ALLGEMEINVERFUEGUNG_August_2021.pdf) sind nun alle Sportveranstaltungen in Hallen für ungeimpfte und nicht-genesene Personen testpflichtig.

Daher würden wir vom Vorstand Euch gerne um Folgendes bitten:

  • Geimpfte/Genesene Personen haben beim Betreten der Halle einen Nachweis dafür dabei (digitales oder gedrucktes Zertifikat).
  • Alle anderen werden dazu aufgerufen, sich vor dem Betreten der Halle einen offiziellen negativen Test zu besorgen (keinen Selbsttest). Sollte der Test positiv ausfallen, ist der Zugang zur Halle selbstverständlich untersagt bis entweder ein negativer PZR Test vorliegt oder die Infektion überstanden ist.
Wir bitten Euch, mit diesen neuen Regeln verantwortlich umzugehen und hoffen, dass damit durch unser Verhalten und das der anderen Vereine ein reibungsloser Rundenverlauf ermöglicht werden kann.

Auszug:

Welche Auswirkungen hat die 3G-Regel auf den Sportbetrieb?

In Hessen gilt ab einer Inzidenz von 35 die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet. (Diese Vorgaben gelten nicht für den Spitzen- und Profisport.)

Für den sonstigen Sportbetrieb ergeben sich damit unter anderem folgende Fragestellungen:

 

Gilt die 3G-Regel auch für die Benutzung von Umkleiden oder Duschen, auch wenn die eigentliche Sportausübung (bspw. Fußball) im Freien stattfindet?

Für die Nutzung von Innenräumen in Vereinsheimen, wie Umkleiden und Toiletten gilt ebenfalls die 3G Regel.

 

Gilt die 3G-Regel auch für Trainer/innen und Übungsleitende?

Die 3-G-Pflicht gilt ohne Ausnahme für alle Trainer/innen und Übungsleitenden.

 

Wann sind sogenannte „Negativnachweise“ nötig?

Ab einer 7-Tages-Inzidenz im jeweiligen Kreis von über 35 ist der Einlass in die Innenräume von Sportstätten nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet.

Dies gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

Im Rahmen der aktuellen Anpassung der CoSchuV wurde auch die Nachweismöglichkeit mittels des sog. Testhefte für Schüler*innen aufgenommen.

 

Gemäß der aktuellen Auslegungshinweise zur CoSchuV vom 20.08.2021 können noch folgenden (erleichternde) Hinweise gegeben werden:

  • Die Testung mittels Antigen-Test kann vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist.

Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.

  • Testheft für Schüler*innen: Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im

Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich.

 

Wer kontrolliert den ab einer gewissen Inzidenz geforderten Negativnachweis, bevor ein Training oder ein Spiel stattfindet?

Der Sportstättenbetreiber ist für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich, dies gilt ebenfalls im Rahmen des Spiel- oder Wettkampfbetriebs hinsichtlich der

Kontrolle z.B. der Gastmannschaft. Der Sportstättenbetreiber ist in der Regel der Verein, der für das jeweilige Sportangebot verantwortlich ist.